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   BSG, 26.04.1967 - 9 RV 620/64   

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BSG, 26.04.1967 - 9 RV 620/64 (https://dejure.org/1967,10146)
BSG, Entscheidung vom 26.04.1967 - 9 RV 620/64 (https://dejure.org/1967,10146)
BSG, Entscheidung vom 26. April 1967 - 9 RV 620/64 (https://dejure.org/1967,10146)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.01.1967 - 8 RV 323/65

    Ansprüche der Witwe - Witwenausgleichsrente - Voraussetzungen der Rentenerhöhung

    Auszug aus BSG, 26.04.1967 - 9 RV 620/64
    Die aus dem Sachverhalt hergeleitete allgemeine Feststellung des LSG, der Ehemann der Klägerin würde voraussichtlich kein Einkommen von mehr als 800"- DM, d"ho nicht mehr als das Vierfache des anrechenbaren Einkommens der Klägerin (ausschließlich des Zuschlags nach @ 41 Abs" 5 BVG aF) erzielt haben, ist nicht ausreichend begründet" Die in 5 41 Abso 3 BVG aF vorgeschriebene Beurteilung eines vermutlichen individuellen Geschehensablaufs (vgl" auch BSG, Urteil v° 260 Januar 1967 - 8 RV 323/65 -)ist mit zahlreichen Faktoren belastet" die einer sicheren Feststellung eines fiktiven Geschehens entgegenstehen° Die Einschätzung solcher Umstände erfordert in höherem Maße als andere Sachverhalte die Anwendung von Erfahrungssätzen, die nur in begrenztem Umfang allgemeine Gültigkeit beanspruchen können und deshalb die Feststellung bestimmter Tatsachen, hier des vermutlichen Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels in das Gebiet der Bundesrepublik und der Erfolgsaussichten einer Geschäftsneugründung, nur mit .Einschränkungen oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit erlaubeno Das bedeutet aber nicht, daß mögliche Entwicklungen, die von dem für die Mehrzahl der Fälle anzunehmenden Geschehensablauf abweichen, außer Betracht bleiben müssen, wenn diese Abweichungen gerade durch die Besonderheiten des Falles hinreichend gerechtfertigt erscheinen° Daß der Ehemann der Klägerin für die Zeit seit Inkrafttreten des 10 NOG (10 Juni 1960) voraussichtlich Einnahmen von mehr als 800,- DM nicht erzielt hätte, ließ sich jedenfalls ohne Beurteilung der individuellen Verhältnisse des P° nicht feststellen, wenn Po von der Regel abweichende Möglichkeiten hatte, seine Pläne zu verwirklichen, Ob er sich etwa schon frühzeitig entschlossen hätte, seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik zu verlegen, um dort ein Geschäft zu begründen, hing nicht nur von seiner Tatkraft und Geschäftserfahrung, sondern auch davon ab, 10.
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 260/66
    sondere wirtschaftliche Schaden im Sinne des 5 41 Abso 3 BVG aF ursächlich auf den Tod des Ehemannes zurückgehen muß" Der Senat ist dieser Auffassung schon in seinem Urteil vom 260 April 1967 - 9 RV 620/64 - beigetretem Er hat hier ausgesprochen? daß im Falle des 5 41 Absc 3 BVG aF nur solche Einkommensverluste zu berücksichtigen sind? bei denen der Tod im Sinne der Kausalitätsnorm eine wesentliche Bedingung der Einkommensminderung gewesen ist°.

    Der Einwand der Revision9 es komme bei der Gewährung der Grundrente und an sich auch der Ausgleichsrente nicht auf eine Kausalität zwischen Tod und wirtschaftlichem Schaden an9 wese halb auch im Falle des 5 41 Abso 3 BVG aF keine KausalitätsW prüfung erfolgen dürfe9 verkennty daß die Gewährung der Ausgleichsrente - ein besonderes wirtschaftliches Betroffensein der Witwe voraussetzt9 das "durch den Verlust ihres Ehemannes" entstanden sein mußo Es genügt hier daher nicht" das letzte tatsächlich erworbene oder - unabhängig von sonstigen Vermögensschäden - voraussichtlich erzielte Einkommen des Ghemannes den Einkünften der Witwe gegenüberzustellen; vielmehr muß damals durch den Tod des Ehemannes für die Witwe ein wirtschaftlicher Schaden verursacht werden sein? und dieser muß weiter fortwirken (vglo BSG in SozR aaO)o Diejenigen Mindereinkünfte der Witwe9 die auf die Folgen der Vertreibung aus Oste preußen zurückzuführen sind9 müssen außer Betracht bleiben? da die Vertreibung insoweit die alleinige Ursache für den Einkommensverlust darstellt (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 260 April 1967 - 9 RV 620/64 w)c Das LSG hat daher bei der Erörterung der 1° Alternative des © 41 Abs" 3 BVG aF zutreffend die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Anwesen in Ostpreußen unberücksichtigt gelasseny da diese durch die Vertreibung aus den Ostgebieten und nicht durch den Tod des B in Wegfall kamen (vgl° auch BSG in SozR Nr° 12 zu 5 41 BVG)" '.

    Die Feststellungen des LSG zur 20 Alternative des 5 41 Absc 3 BVG a]?9 doho zu der Frage" ob R (in der Bundesrepublik) wahrscheinlich ein Einkommen von 8003-- DM oder mehr erreicht hätte" sind von der Revision nicht mit Verfahrenerügen angegriffen; sie lassen auch eine Gesetzesverletzung nicht erkenneno Das LSG hat es bei dem sehr begrenzten Angebot landwirtschaftlicher Betriebe oder geeigneten Siedlungslandes nicht als wahrscheinlich angesehen9 daß R in einem Alter von 58 - 60 Jahren ohne eigene ins Gewicht fallende Mittel sich in der Bundes@ republik eine neue landwirtschaftliche Existenz aufgebaut hätte° Dies ist nicht zu beanstandeno Die in EUR 41 Abso 3 BVG aF vorgeschriebene Beurteilung eines vermutlichen individuellen Geschehensablaufs (vgl° auch BSG? Urteil vom 260 Januar 1967 - 8 RV 323/65 ) ist mit zahlreichen Faktoren belastet? die einer sicheren Feststellung eines fiktiven Geschehens entgegensteheno Auf Grund einer Anzahl wirklich oder nur scheinbar vergleichbarer Umstände - hierzu sei auf die Aussage des Bruders der Klägerin "Tietz" hingewiesen - kann allenfalls ermittelt werden, was einem Teil der Flüchtlinge und Heimatvertriebenen gelungen ist? nicht aber9 was in der individuellen Lage des H als wahrscheinlich gelten könnte; deshalbâ- lassen auch etwaige statistische Durchschnittsergebnisse noch keinen überzeugenden Schluß auf die Erfolgsaussichten einer Existenzneugründung im Einzelfall zu (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 260 April 1967 - 9 RV 620/64 -)0 Zu der Frage; welche Einkünfte '.

  • BSG, 19.10.1967 - 8 RV 119/66
    kommt also nur darauf an9 ob das LSG zu Recht angenommen hat? daß zwischen dem Ableben des Ehemannes und dem wirtschaftlichen Schaden der Klägerin kein ursächlicher Zusammenhang besteheo Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSG SOZR BVG @ 41 Nr° 11 und die Urteile vom 220 110 1966 und 26040 1967 - 8 RV 473/65 und 9 RV 620/64) ist Voraussetzung für die 10 Alternative des @ 41 Abs° 3 BVG" daß der wirtschaftliche Schaden ursächlich auf das Ableben des Ehemannes zurückzuführen ist" Die entgegen-= stehenden Ausführungen der Klägerin in der Revision können demgegenüber nicht durchschlageno Denn ihnen steht bereits der Wortlaut des © 41 Abs° 5 Satz 2 BVG idF des 10 NOG entgegen; auch verkennen sie die Systematik des BVG9 nach der regelmäßig Ansprüche auf Versorgungsleistungen von Voraussetzungen abhängen9 welche ursächlich auf eine Schädigung im Sinne des Gesetzes zu beziehen sind(} Demgemäß ist an der bisherigen Rechtsprechung9 mit welcher das angefochtene Urteil insoweit übereinstimmt9 festzuhalteno.
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